Das Wort „Vertrag“ kommt vom „vertragen“! Trotzdem diese Regeln in Form „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ für die Zusammenarbeit mit der Ubema GmbH zur Definierung und Vereinbarung verbindlicher Normen.
1. Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden. Der Auftrag kann auch mündlich sein oder durch „Tätigwerden“.
2. Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass unsere Tätigkeit in Anspruch genommen wird. So sieht das deutsche Gesetz vor, dass Verträge ausschließlich durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen werden. Die Schriftform hingegen ist nur für wenige, klar definierte, Ausnahmen vorgesehen. Im Gegensatz zum Immobilienkauf ist die Vermittlung von Immobilien – sowohl Kauf als auch Vermietung – nicht an die Schriftform gebunden.
Wenn Sie unser Internet-
3. Die Annahme unserer Maklerdienste oder unserer Angebotsangaben sowie Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen zum Zustandekommen eines Maklervertrages zu diesen Geschäftsbedingungen.
4. Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen – soweit mit der Durchführung des Auftrages vereinbar – vertraulich behandeln.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere sämtlichen Mitteilungen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Erlangt ein Dritter durch den Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung Kenntnis von unseren Mitteilungen, oder auch nur der Adresse, und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen Vorteil, hat der Auftraggeber an uns die vereinbarte Maklergebühr zu bezahlen, ohne dass es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf. So haftet dieser Empfänger uns auch nach § 823 BGB und folgende § für die uns dann nachweislich entstandenen wirtschaftlichen, materiellen wie inmateriellen, auch ideellen zugefügten Schäden.
6. Punkt 5. betrifft auch unseren „guten Ruf und Leumund“. Da dieser im Bereich der
Immobilien-
7. Vorbehaltlich deren Zustimmung, geben wir auf Anfrage die Namen der jeweiligen Eigentümer bekannt.
8. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten.
9. Ferner lassen wir bei notariellen Kaufverträgen welche durch uns vermittelt worden sind, die Ansprüche der Ubema GmbH in der sofort vollstreckbaren Form schriftlich aufnehmen und durch beurkundete Unterschriften dokumentieren. Wir erhalten als Vermittler eine Ausfertigung der Notarurkunde.
10. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben.
11. Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er uns dies binnen eines Tages nach Erhalt, unter Beifügung des Nachweises, schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich der Auftraggeber auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen. Eine Ankündigung per Email genügt uns „vorläufig“ zur Fristwahrung. Den Nachweis auf Erhalt dieser Email hat der Auftraggeber zu führen.
12. Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäss diesen Geschäftsbedingungen an uns in vollem Umfang zu entrichten.
13. Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Einen weiteren Hinweis dazu müssen wir weder mündlich, fernmündlich oder schriftlich geben.
14. Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden. Für alle zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen Bedingungen.
15. Entstehung des Provisionsanspruches:
Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis
und/oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-
Bei notariellen Käufen erst bei Eigentumsübergang. Ist dieser später als zwei Wochen
nach Beurkundung, steht uns ein sofortiger und unverzinster Vorschuss von mind. 50%
vom Hundert der Rechnungssumme zu.
Sofern keine Provisionshöhe vereinbart ist, gelten
folgende Provisionssätze:
A.)
Bei Kaufverträgen:
Im Inland 3% (bei einem Objektwert
derzeit von unter EUR 51.130,00 beträgt die Mindestprovision EUR 1.534,00).
Im Ausland
3,9% (bei einem Objektwert derzeit von unter EUR 51.130,00 beträgt die Mindestprovision
EUR 1.994,00).
Grundlage sind alle Einheiten, also auch Garagen, Anbauten, Wegerechte usw.
B.)
Bei
Miet-
Im
privaten Bereich zwei Monatsmieten; im gewerblichen Bereich drei Monatsmieten.
Ist ein Kaufvertrag mit dem Mietvertrag verbunden, so richtet sich die dann fällige Courtage/Provision nach dem Kaufvertrag.
Für den Miet-
Beispiel: Kaufvertrag Grundstück Bürohaus:
100.000€ x Provision 3,57%
Zusätzlich wird eine Gewerbehalle auf dem Nachbar-
Provision für diese Miete ist:
1.000€ x 12 Monate x 15 Jahrex (10+5) x 3,57%
Im Übrigen gelten die ortsüblichen
und gesetzlichen Provisionssätze.
16. Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden zugrunde gelegt. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich fällig (nicht bei Auslandsgeschäften).
17. Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns niedriger
ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die vorgenannte prozentuale Vergütung
aus dem letzten Kaufpreis.
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens
ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch
der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der
Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn z.
B. anstatt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen
wird.
Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen
Verträge durch uns.
Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen
Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des ersten von uns
vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen
stehen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch uns hergestellte
Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
uns gegenüber provisionspflichtig sind.
18. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.
19. Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor-
20. Bei verbindlichen, notariellen Kauf-
Bei den selteneren „Tausch-
21. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit
gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit
erfolgt. Übereinstimmung von Angebots-
22. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf die Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind freibleibend, da wir keine Gewähr für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen können.
Anderweitige Abmachungen erlangen nur durch schriftliche
Bestätigung des Immobilien-
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten Dachau bzw. München der ordentliche Gerichtsstand (je nach
Höhe des Streitwertes und der anzuwendenden Vorschriften).
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.
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