Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB) der Ubema GmbH - Immobilien

Das Wort „Vertrag“ kommt vom „vertragen“! Trotzdem diese Regeln in Form „Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ für die Zusammenarbeit mit der Ubema GmbH zur Definierung und Vereinbarung verbindlicher Normen.


1. Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden. Der Auftrag kann auch mündlich sein oder durch „Tätigwerden“.

2. Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass unsere Tätigkeit in Anspruch genommen wird. So sieht das deutsche Gesetz vor, dass Verträge ausschließlich durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen werden. Die Schriftform hingegen ist nur für wenige, klar definierte, Ausnahmen vorgesehen. Im Gegensatz zum Immobilienkauf ist die Vermittlung von Immobilien – sowohl Kauf als auch Vermietung – nicht an die Schriftform gebunden.

Wenn Sie unser Internet-Angebot – auf unseren eigenen oder auch fremden Webseiten wie ImmobilienScout24 oder z. B. Google-Treffern – nutzen, akzeptieren Sie unser Angebot zur Vermittlung bereits grundsätzlich. Damit ist so wie es der deutsche Gesetzgeber möchte, bereits ein juristischer Vertrag beidseitig zustande gekommen.

3. Die Annahme unserer Maklerdienste oder unserer Angebotsangaben sowie Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen zum Zustandekommen eines Maklervertrages zu diesen Geschäftsbedingungen.

4. Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen – soweit mit der Durchführung des Auftrages vereinbar – vertraulich behandeln.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere sämtlichen Mitteilungen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Erlangt ein Dritter durch den Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung Kenntnis von unseren Mitteilungen, oder auch nur der Adresse, und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen Vorteil, hat der Auftraggeber an uns die vereinbarte Maklergebühr zu bezahlen, ohne dass es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf. So haftet dieser Empfänger uns auch nach § 823 BGB und folgende § für die uns dann nachweislich entstandenen wirtschaftlichen, materiellen wie inmateriellen, auch ideellen zugefügten Schäden.

6. Punkt 5. betrifft auch unseren „guten Ruf und Leumund“. Da dieser im Bereich der Immobilien-Vermittlung ein wesentlicher Punkt ist, werden wir illegale und/oder vorsätzliche oder fahrlässige Falschbehauptungen gegen unsere seit 1990 bestehende Firma sowie gegen die für sie handelnden Personen sowohl strafrechtlich wie zivilrechtlich verfolgen (lassen). Dies gilt insbesondere für sogenannte „Hören-Sagen-Behauptungen“ und vor allem bei anonymen Äusserungen im Internet („Heckenschützen-Botschaften“).

7. Vorbehaltlich deren Zustimmung, geben wir auf Anfrage die Namen der jeweiligen Eigentümer bekannt.

8. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten.

9. Ferner lassen wir bei notariellen Kaufverträgen welche durch uns vermittelt worden sind, die Ansprüche der Ubema GmbH in der sofort vollstreckbaren Form schriftlich aufnehmen und durch beurkundete Unterschriften dokumentieren. Wir erhalten als Vermittler eine Ausfertigung der Notarurkunde.

10. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben.

11. Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er uns dies binnen eines Tages nach Erhalt, unter Beifügung des Nachweises, schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich der Auftraggeber auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen. Eine Ankündigung per Email genügt uns „vorläufig“ zur Fristwahrung. Den Nachweis auf Erhalt dieser Email hat der Auftraggeber zu führen.

12. Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäss diesen Geschäftsbedingungen an uns in vollem Umfang zu entrichten.

13. Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Einen weiteren Hinweis dazu müssen wir weder mündlich, fernmündlich oder schriftlich geben.

14. Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden. Für alle zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen Bedingungen.

15. Entstehung des Provisionsanspruches:
Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages, ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar.

Bei notariellen Käufen erst bei Eigentumsübergang. Ist dieser später als zwei Wochen nach Beurkundung, steht uns ein sofortiger und unverzinster Vorschuss von mind. 50% vom Hundert der Rechnungssumme zu.

Sofern keine Provisionshöhe vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze:

A.)

Bei Kaufverträgen:
Im Inland 3% (bei einem Objektwert derzeit von unter EUR 51.130,00 beträgt die Mindestprovision EUR 1.534,00).
Im Ausland 3,9% (bei einem Objektwert derzeit von unter EUR 51.130,00 beträgt die Mindestprovision EUR 1.994,00).

Grundlage sind alle Einheiten, also auch Garagen, Anbauten, Wegerechte usw.

B.)

Bei Miet-/Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Bruttomiete abzüglich Energiekosten:

Im privaten Bereich zwei Monatsmieten; im gewerblichen Bereich drei Monatsmieten.

Ist ein Kaufvertrag mit dem Mietvertrag verbunden, so richtet sich die dann fällige Courtage/Provision nach dem Kaufvertrag.

Für den Miet- oder Pachtvertrag wird dann eine Vergleichssumme gebildet aus der 10-jährigen Miete plus, falls eine verlängernde Option mitvermittelt wird auch aus der gesamten Optionszeit.

Beispiel:  Kaufvertrag Grundstück Bürohaus:

100.000€ x Provision 3,57%

Zusätzlich wird eine Gewerbehalle auf dem Nachbar-Anwesen hinzu             gepachtet für 1.000€ Monatsmiete auf 10 Jahre plus 5 Jahre Option:

Provision für diese Miete ist:

1.000€ x 12 Monate x 15 Jahrex (10+5) x 3,57%

            Im Übrigen gelten die ortsüblichen und gesetzlichen Provisionssätze.

16. Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden  Nebenabreden zugrunde gelegt. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich fällig (nicht bei Auslandsgeschäften).

17. Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die vorgenannte prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis.

Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn z. B. anstatt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird.

Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns.

Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber provisionspflichtig sind.

18. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.

19. Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses verdient und zahlbar.

20. Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig. Dies gilt besonders bei sog. „Options- bzw. Optierungs-Verträgen“.

Bei den selteneren „Tausch-Verträgen“ entsteht die Provision wie bei einem normalen Verkauf gegen Geld, notfalls aus dem geschätzten Verkehrswert.

21. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.

22. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf die Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind freibleibend, da wir keine Gewähr für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen können.

                              
Anderweitige Abmachungen erlangen nur durch schriftliche Bestätigung des Immobilien- und Grundstücks-Maklers Ubema GmbH Gültigkeit. Emails haben keine Rechtsbindung. Für mündliche Aussagen von Verkäufern bzw. Vermietern welche wir inhaltlich an die Miet- und/oder Kaufinteressenten weitergeben, können wir naturgemäss keine Haftung übernehmen. Auch ist der sichtbare Irrtum jederzeit vorbehalten.


Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Dachau bzw. München der ordentliche Gerichtsstand (je nach Höhe des Streitwertes und der anzuwendenden Vorschriften).

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.


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